Satzung
Fassung vom 7. Mai 2005
Die Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien e. V. gibt sich die folgende Satzung:
§ 1 Name und Sitz des Vereins. Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen »Kommission für
Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien«.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein »Kommission für Geschichte des Parlamentarismus
und der politischen Parteien« verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
»Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft
und Forschung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Anregung, Förderung, Durchführung und Veröffentlichung
wissenschaftlicher Arbeiten zur Geschichte des Parlamentarismus
und der politischen Parteien, insbesondere in Deutschland.
(4) Die für diese Zwecke erforderlichen Mittel werden durch
öffentliche und private Zuwendungen sowie durch Erträge
aus den Veröffentlichungen aufgebracht.
§ 3 Tätigkeit des Vereins. Mitglieder, korrespondierende
Mitglieder
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mitglieder des Vereins können Persönlichkeiten der
Wissenschaft und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens
sein. Ihre Zahl soll 21 nicht überschreiten. Mitglieder,
die das 70. Lebensjahr vollendet haben, behalten Sitz und Stimme
bis zum Ablauf ihres Mandats. Ihre Zahl wird jedoch nicht auf
die Zahl der Mitglieder angerechnet.
(3) Mitglied des Vereins ist, wer von der Mitgliederversammlung
zum Mitglied gewählt ist.
(4) Die Wahl zum Mitglied erfolgt für die Dauer von fünf
Jahren; Wiederwahl ist bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres
zulässig. Wahl und Wiederwahl bedürfen einer Mehrheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vereins; sie
werden mit der Einverständniserklärung des Gewählten
wirksam.
(5) Vor Ablauf der in Abs. 4 genannten Zeit endet die Mitgliedschaft,
wenn
a) ein Mitglied seinen Austritt aus dem Verein dem Vorstand gegenüber
schriftlich erklärt,
b) ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus
dem Verein ausgeschlossen wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit
von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Vereins.
(6) Die Mitgliederversammlung kann korrespondierende Mitglieder
wählen.
(7) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
(8) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) die Wahl von Mitgliedern (§ 3 Abs. 3 und 4), von korrespondierenden
Mitgliedern (§ 3 Abs. 6), die Wahl des Vorstandes (§
6 Abs.1) und die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für
die Dauer von jeweils drei Jahren;
b) der Ausschluss von Mitgliedern (§ 3 Abs. 5 Buchstabe b);
c) die Entscheidung über die Anregung, Förderung, Durchführung
und Veröffentlichung der wissenschaftlichen Arbeiten;
d) die Beschlussfassung über die Forschungs-, Haushalts-
und Stellenpläne;
e) die Prüfung und Genehmigung der Tätigkeitsberichte
des Vorstandes und des Geschäftsführers, die Abnahme
der Jahresrechnungen nach Bericht der Rechnungsprüfer sowie
die Erteilung der Entlastung;
f) die Entscheidung über Änderungen der Satzung und
über eine Auflösung des Vereins (§ 8 Abs.1);
g) der Erlass einer Geschäftsanweisung über die Aufgaben
und Befugnisse des Geschäftsführers (§ 7);
(2) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal, nach Möglichkeit
zweimal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
wenn die Mitgliederversammlung dieses beschließt oder mindestens
ein Drittel der Mitglieder des Vereins die Einberufung einer Mitgliederversammlung
vom Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich verlangt.
(3) Die Mitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen vom Vorsitzenden
des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens
14 Tage vor Beginn geladen. Zu den Mitgliederversammlungen ist
der Deutsche Bundestag, vertreten durch den Präsidenten,
einzuladen. Der Vorstand des Vereins kann Persönlichkeiten
des wissenschaftlichen und öffentlichen Lebens einladen,
an den Mitgliederversammlungen als Gäste teilzunehmen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann nur über die Gegenstände
der Tagesordnung, über Anträge des Vorstandes und über
solche Anträge einzelner Mitglieder verhandeln und beschließen,
die dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich zugegangen
sind und in der Versammlung von mindestens einem Drittel der anwesenden
Mitglieder unterstützt werden.
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende
des Vorstandes – oder falls er verhindert ist – sein
Stellvertreter. Der Vorstand des Vereins kann beschließen,
dass in einer Mitgliederversammlung das dem Lebensalter nach älteste
Mitglied den Vorsitz führen soll.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
ein Drittel der Mitglieder des Vereins anwesend ist.
Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Beschlüsse werden
mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand der Abstimmung als abgelehnt.
Bedarf ein Beschluss nach dieser Satzung einer bestimmten Mehrheit
der Mitglieder des Vereins und reicht die Zahl der anwesenden
Mitglieder hierfür nicht aus, so fordert der Vorstand die
abwesenden Mitglieder auf, ihre Stimme ihm gegenüber schriftlich
abzugeben. Stimmen, die dem Vorstand später als vier Wochen
nach dem Absendedatum des Anschreibens des Vorstandes zugehen,
sind ungültig.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
werden Niederschriften gefertigt, die vom Vorsitzenden der Versammlung
und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Abschriften
der Niederschriften werden den Mitgliedern des Vereins und dem
Deutschen Bundestag, vertreten durch den Präsidenten, zugestellt.
(8) Sollte aus zwingenden Gründen eine Mitgliederversammlung
nach § 5 Abs. 2 bis 7 nicht durchgeführt werden können,
muss der Vorstand statt dessen eine schriftliche Abstimmung ansetzen,
für die allen Mitgliedern des Vereins die erforderlichen
Berichte des Vorstandes und des Geschäftsführers übersandt
und deren Voten auf einem Abstimmungsbogen gefordert werden. Die
Stimmabgabe muss binnen vier Wochen nach dem Absendedatum des
Anschreibens des Vorstandes abgeschlossen sein. Die schriftliche
Abstimmung ist gültig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder
des Vereins den ordnungsgemäß ausgefüllten Abstimmungsbogen
fristgerecht zurücksandten. Für die einzelnen Abstimmungsgegenstände
gelten dabei die für die Mitgliederversammlungen vorgeschriebenen
Mehrheiten. Ein Protokoll über die schriftliche Abstimmung
ist von einem Vorstandsmitglied und dem Geschäftsführer
anzufertigen und zu unterzeichnen. Abschriften dieses Protokolls
werden den Mitgliedern des Vereins und dem Deutschen Bundestag,
vertreten durch den Präsidenten, zugestellt.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten)
und seinem Stellvertreter. Er wird von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Amtszeiten der Vorstandsmitglieder sind voneinander
unabhängig.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von
drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig.
Wahl und Wiederwahl bedürfen einer Mehrheit von mindestens
zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins; sie werden mit der Einverständniserklärung
des Gewählten wirksam. Die Mitglieder des Vorstandes führen
nach dem Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte so lange weiter,
bis ihre Wiederwahl oder die Wahl eines Nachfolgers wirksam geworden
ist.
(2) Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit
sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind (§ 5 Abs. 1). Jedes Vorstandsmitglied besitzt einzeln
die Befugnis, den Verein gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des § 26 BGB zu vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt durch schriftliche
Erklärung niederlegen. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem
Recht Gebrauch oder endet seine Mitgliedschaft im Verein (§
3 Abs. 5), so tritt bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung
das nach dem Lebensalter älteste Mitglied an seine Stelle.
§ 7 Geschäftsführung
Der Vorstand des Vereins bestellt einen hauptamtlichen Geschäftsführer (Generalsekretär), der nicht Mitglied des Vereins ist. Die Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers werden in einer Geschäftsanweisung geregelt. Die Geschäftsanweisung wird von der Mitgliederversammlung erlassen; sie bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins und der Zustimmung des Deutschen Bundestages, vertreten durch den Präsidenten.
§ 8 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
(1) Über Änderungen der Satzung und die Auflösung
des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse
bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der
Mitglieder des Vereins und der Zustimmung des Deutschen Bundestages,
vertreten durch den Präsidenten.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das etwa vorhandene Vereinsvermögen, sofern
es nicht zur Deckung der Verbindlichkeiten des Vereins benötigt
wird, an die Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe,
es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung wissenschaftlicher
Forschungen zu verwenden.
§ 9 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt mit erfolgter Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Zu dem gleichen Zeitpunkt wird die bisherige Satzung des Vereins ungültig.
§ 10 Sonderbestimmung
Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen der vorstehenden
Satzung, die vom Register-Richter verlangt werden sollten, selbständig
vorzunehmen, soweit sie sachlich von geringer Bedeutung sind.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 1. November 1965
errichtet, in der geänderten Fassung vom 7. Mai 2005.
Eingetragen am 16. November 2005 beim Amtsgericht Charlottenburg VR 25040 Nz.
